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§ 218 KAGB
§ 218 Gemischte Investmentvermögen
1
Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des
§ 219
anlegen.
2
Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 211
insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 218 KAGB
von
§ 221 Absatz 2 Satz 2 KAGB