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§ 238 Absatz 2 AO
(2)
1
Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Fußnote
(+++
§ 238 Abs. 2
: Zur Geltung vgl. Art. 97
§ 15 Abs. 10
AOEG 1977 +++)
(+++
§ 238
: Zur Anwendung vgl.
§ 28
ErbStG 1974 +++)
Verweis auf
§ 238 Abs. 2 AO
von
§ 238 Absatz 2 Satz 2 AO