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§ 207 KAGB
§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.
(2)
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1 Satz 2
insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.
Fußnote
(+++
§ 207
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
(+++
§ 207 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 219 Abs. 5 Satz 2
+++)
§ 209 KAGB
§ 209 Wertpapierindex-OGAW
(1)
1
Abweichend zu der in
§ 206
bestimmten Grenze darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpapierindex-OGAW).
2
Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
1.
seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,
2.
er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
3.
er in angemessener Weise veröffentlicht wird.
3
Ein Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 3 der
Richtlinie 2007/16/EG
erfüllt.
4
Ein Wertpapierindex wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4 der
Richtlinie 2007/16/EG
erfüllt sind.
(2)
1
Die in
§ 206 Absatz 1
bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angehoben werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind.
2
Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.
Fußnote
(+++
§ 209
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
§ 219 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Investmentvermögens anlegen.
2
Nach Maßgabe des
§ 207 Absatz 1
darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Anteile oder Aktien an einem einzigen Investmentvermögen nach
§ 196 Absatz 1 Satz 1 und 2
insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens anlegen;
§ 207 Absatz 2
ist nicht anzuwenden.
§ 221 Absatz 3 KAGB
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
§ 221 Absatz 4 KAGB
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 198
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
§ 222 Absatz 2 Satz 2 KAGB
2
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
§ 225 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Hedgefonds in
1.
Bankguthaben,
2.
Geldmarktinstrumente und
3.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
§ 196
, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie Anteile an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF
anlegen.
§ 225 Absatz 4 Satz 1 KAGB
(4)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht mehr als 20 Prozent des Wertes eines Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds anlegen.
Verweis auf
§§ 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 54 KAGB