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§ 219 Absatz 5 Satz 2 KAGB
2
Nach Maßgabe des
§ 207 Absatz 1
darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Anteile oder Aktien an einem einzigen Investmentvermögen nach
§ 196 Absatz 1 Satz 1 und 2
insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens anlegen;
§ 207 Absatz 2
ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 219 Abs. 5 Satz 2 KAGB
von
§ 207 Absatz 2 Satz 2 KAGB