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§ 234 Absatz 2 AO
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
§ 234 Absatz 3 AO
(3)
1
Zinsen nach
§ 233a
, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Fußnote
(+++
§ 234
: Zur Geltung vgl. Art. 97
§ 15 Abs. 6
AOEG 1977 +++)
(+++
§ 234
: Zur Anwendung vgl.
§ 28
ErbStG 1974 +++)
Verweis auf
§ 234 Abs. 2 und 3 AO
von
§ 237 Absatz 4 Satz 1 AO