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§ 28 AO
§ 28 Zuständigkeitsstreit
(1)
1
Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.
2
§ 25 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 28 AO
von
§ 234 Absatz 3 Satz 2 AO