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§ 122 Absatz 1 Satz 1 KAGB
(1)
1
Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach
§ 115
des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, ist
§ 120
entsprechend anzuwenden.
§ 122 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Im Fall der Auflösung und Liquidation der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die
§§ 120 und 121
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 122
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 148 Abs. 1
+++)
§ 148 Absatz 1 KAGB
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die
§§ 120 bis 123
entsprechend anzuwenden.
§ 148 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:
1.
die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
,
2.
das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,
3.
die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Verweis auf
§ 122 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 148 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 Buchstabe c KAGB