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§ 25 Satz 2 AO
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Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Verweis auf
§ 25 Satz 2 AO
von
§ 28 Absatz 1 Satz 2 AO