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§ 69 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahrstelle bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
2
Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.
3
Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach
§ 107 Absatz 1
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gegenüber einer Verwahrstelle mit der Folge, dass deren Verwahrstellenaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeigeführte Verwahrstellenwechsel als genehmigt, sobald der Verwahrstelle die Anordnung gemäß
§ 114 Absatz 1
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bekannt gegeben wird.
4
Die Bundesanstalt hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die die Verwahrstelle beauftragt haben, unverzüglich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den Wechsel der Verwahrstelle zu unterrichten.
§ 87 KAGB
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
1
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des
§ 69 Absatz 1, 2 und 4
entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 87
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§§ 87, 69 Absatz 1 KAGB
von
§ 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KAGB