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§ 87 KAGB
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
1
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des
§ 69 Absatz 1, 2 und 4
entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 87
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 87 KAGB
von
§ 87 Satz 2 KAGB