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§ 301 KAGB
§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten
1
Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen.
Fußnote
(+++
§ 301
: Zur Anwendung vgl.
§ 51 Abs. 4 Satz 1
u. 3,
§ 52 Abs. 5, § 296 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 301 KAGB
von
§ 301 Satz 2 KAGB