§ 218 Absatz 3 AO
(3) 1Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2§ 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 218 Abs. 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 13a AOEG 1977 +++)