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§ 185 Absatz 1 KAGB
(1) Die Verwahrstellen des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW haben zu überprüfen, ob die Angaben nach
§ 184 Satz 3 Nummer 1, 6 und 7
mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen des jeweiligen Sondervermögens übereinstimmen.
Verweis auf
§ 185 Absatz 1 KAGB
von
§ 281 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KAGB