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§ 277 KAGB
§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.
Fußnote
(+++
§ 277
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 277 KAGB
von
§ 277 Satz 2 KAGB