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§ 274 KAGB
§ 274 Begrenzung von Leverage
1
Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des eingesetzten Leverage einschließlich der Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt
§ 215
entsprechend.
2
Die Bedingungen, unter welchen die Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit
§ 215 Absatz 2
angewendet werden, bestimmen sich nach Artikel 112 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013
.
Fußnote
(+++
§ 274
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 274 KAGB
von
§ 274 Satz 3 KAGB