Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 260 Absatz 1 Satz 1 KAGB
(1)
1
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach
§ 231 Absatz 1 und § 234
, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des
§ 257
nur zulässig, wenn
1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und
2.
die Gegenleistung den gemäß
§ 249 Absatz 1
ermittelten Wert nicht oder nicht wesentlich unterschreitet.
Verweis auf
§ 260 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 257 Absatz 2 Satz 2 KAGB