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§ 249 Absatz 1 KAGB
(1)
§ 169
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen zusätzlich vorzusehen haben, dass
1.
die Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6
von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllen und die die Bewertung der Vermögensgegenstände unabhängig voneinander vornehmen, bewertet werden und
2.
die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Objektbesichtigungen vornehmen.
Verweis auf
§ 249 Absatz 1 KAGB
von
§ 260 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB