Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 204 KAGB
§ 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
(1) Für die weiteren in den
§§ 192 bis 211
genannten Vermögensgegenstände gelten die
§§ 200 bis 203
sinngemäß.
(2) Die in den
§§ 200 und 203
genannten Geschäfte müssen die in Artikel 11 Absatz 1 der
Richtlinie 2007/16/EG
genannten Kriterien erfüllen.
(3)
1
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Kriterien für die in den
§§ 200 und 203
genannten Geschäfte vorzuschreiben, insbesondere Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Marktrisikopotenzials und des Kontrahentenrisikos sowie über die Beschaffenheit und die Anlage der Sicherheiten oder der Gegenstände der Pensionsgeschäfte und deren Anrechnung auf die Anlagegrenzen.
2
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fußnote
(+++
§ 204
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 204 KAGB
von
§ 204 Absatz 3 Satz 3 KAGB