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§ 192 KAGB
§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen inländischen OGAW nur die in den
§§ 193 bis 198
genannten Vermögensgegenstände erwerben.
2
Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW nicht erworben werden.
Fußnote
(+++
§ 192
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 192 KAGB
von
§ 192 Satz 3 KAGB