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§ 281 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Spezialsondervermögen dürfen nicht auf Publikumssondervermögen verschmolzen werden, Publikumssondervermögen dürfen nicht auf Spezialsondervermögen verschmolzen werden.
2
Die
§§ 184, 185, 189 und 190
sind auf Spezialsondervermögen mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich;
2.
mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung durch die Verwahrstellen nach
§ 185 Absatz 1
unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen;
3.
Bekanntmachungen, Veröffentlichungen oder Unterrichtungen nach
§ 189 Absatz 4
sind nicht erforderlich.
3
Eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezialsondervermögen gemäß
§ 182
durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen.
Verweis auf
§ 281 Abs. 1 KAGB
von
§ 184 Satz 5 KAGB