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§ 175 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Wurden für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der
Richtlinie 2010/44/EU
über den Informationsaustausch und die Pflichten nach
§ 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3
abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
Fußnote
(+++
§ 175
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 175 Absatz 3 KAGB
von
§ 174 Absatz 1 Satz 2 KAGB