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§ 173 Absatz 6 Satz 1 KAGB
(6)
1
Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2010/44/EU
der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der
Richtlinie 2009/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen.
§ 173 Absatz 6 Satz 2 KAGB
2
Haben der Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der
Richtlinie 2010/44/EU
für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen.
§ 173 Absatz 6 Satz 3 KAGB
3
Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen.
Verweis auf
§ 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 KAGB
von
§ 175 Absatz 3 Satz 1 KAGB