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§ 96 Absatz 3 Satz 5 KAGB
5
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 96 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilsondervermögens zu erlassen.
2
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fußnote
(+++
§ 96
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 108 Abs. 4
+++)
(+++
§ 96 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 149 Abs. 2
+++)
§ 117 Absatz 9 KAGB
(9)
1
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens zu erlassen.
2
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fußnote
(+++
§ 117
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 96 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 KAGB
von
§ 162 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KAGB