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§ 157 KAGB
§ 157 Firma
1
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von
§ 19 Absatz 1 Nummer 3
des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung "geschlossene Investmentkommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Fußnote
(+++
§ 157
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 157 KAGB
von
§ 157 Satz 2 KAGB