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§ 145 KAGB
§ 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
1
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
2
Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
Fußnote
(+++
§ 145
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 145 KAGB
von
§ 145 Satz 3 KAGB