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§ 141 KAGB
§ 141 Aktien
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
(2)
1
Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
Fußnote
(+++
§ 141
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 141 KAGB
von
§ 141 Absatz 2 Satz 2 KAGB