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§ 140 KAGB
§ 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1)
1
Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.
2
Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(2)
§ 23 Absatz 5
, die
§§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290
des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
(3)
1
Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind
§ 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
entsprechend anwendbar.
2
Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen.
3
Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach
§ 266 Absatz 2
enthalten.
4
Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß
§ 267
von der Bundesanstalt zu genehmigen.
5
Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß
§ 273
der Bundesanstalt vorzulegen.
Fußnote
(+++
§ 140
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 140 KAGB
von
§ 140 Absatz 3 Satz 6 KAGB