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§ 139 KAGB
§ 139 Rechtsform
1
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
Fußnote
(+++
§ 139
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 139 KAGB
von
§ 139 Satz 2 KAGB