§ 139 KAGB
§ 139 Rechtsform
1Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
Fußnote
(+++ § 139: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)