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§ 133 Absatz 2 HGB
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
§ 133 Absatz 3 HGB
(3)
1
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Fußnote
(+++
§ 133
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 10 Abs. 5
KredWG +++)
(+++
§ 133 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 161 Abs. 1 Satz 3
KAGB +++)
Verweis auf
§ 133 Absatz 2 und 3 HGB
von
§ 138 Absatz 1 Satz 3 KAGB