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§ 133 Absatz 2 HGB
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Verweis auf
§ 133 Abs. 2 HGB
von
§ 133 Absatz 3 Satz 2 HGB