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§ 137 KAGB
§ 137 Vorlage von Berichten
1
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Fußnote
(+++
§ 137
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 137 KAGB
von
§ 137 Satz 2 KAGB