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§ 130 KAGB
§ 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
1
Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
2
Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Fußnote
(+++
§ 130
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 130 KAGB
von
§ 130 Satz 3 KAGB