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§ 124 KAGB
§ 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1)
1
Offene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden.
2
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(2)
1
Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind
§ 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1
entsprechend anwendbar.
Fußnote
(+++
§ 124
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 124 KAGB
von
§ 124 Absatz 2 Satz 2 KAGB