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§ 195 AO
§ 195 Zuständigkeit
1
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
2
Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen.
3
Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (
§§ 204 bis 207
) erteilen.
Fußnote
(+++
§ 195
: Zur Geltung vgl.
§ 203a
+++)
(+++
§ 195
: Zur Anwendung vgl.
§ 5 Abs. 2
InvStG 2018 +++)
Verweis auf
§ 195 AO
von
§ 195 Satz 4 AO