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§ 114 KAGB
§ 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
1
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
2
Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
Fußnote
(+++
§ 114
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 114 KAGB
von
§ 114 Satz 3 KAGB