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§ 191 Absatz 1 Satz 2 AO
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Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach
§ 9
des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den
§§ 3 und 4
des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach
§ 7 Abs. 1
des Anfechtungsgesetzes gleich.
Verweis auf
§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO
von
§ 191 Absatz 5 Satz 3 AO