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§ 7 Absatz 1 AnfG
(1) Die in den
§§ 3 und 4
bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 AnfG
von
§ 191 Absatz 1 Satz 2 AO