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§ 90 KAGB
§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
1
Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF und beauftragt sie eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder verwaltet eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach
§ 56
ist, einen ausländischen AIF und beauftragt eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend;
§ 55
bleibt unberührt.
Fußnote
(+++
§ 90
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5
u.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 90 KAGB
von
§ 90 Satz 2 KAGB