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§ 10 Absatz 5 AktG
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Verweis auf
§ 10 Abs. 5 AktG
von
§ 73 Absatz 3 Satz 1 AktG