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§ 71 KAGB
§ 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
(1)
1
Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzunehmen.
2
Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
3
Sacheinlagen sind vorbehaltlich von
§ 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2
unzulässig.
(2)
1
Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Aktien (Ausgabepreis) muss dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW zuzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß
§ 165 Absatz 2 Nummer 8
entsprechen.
2
Der Ausgabepreis ist an die Verwahrstelle zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.
3
Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Ausgabepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.
(3)
1
Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien (Rücknahmepreis) muss dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß
§ 165 Absatz 2 Nummer 8
entsprechen.
2
Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen.
3
Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.
(4)
1
Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 und der Rücknahmeabschlag nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 können an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ausgezahlt werden.
Fußnote
(+++
§ 71
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 71 KAGB
von
§ 71 Absatz 4 Satz 2 KAGB