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§ 68 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
2
Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d
des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Kreditwesengesetzes verfügt.
3
Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 53b Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.
Verweis auf
§ 68 Absatz 3 KAGB
von
§ 69 Absatz 4 Satz 2 KAGB