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§ 264b HGB
§ 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
1
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
§ 264a Absatz 1
ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht
a)
eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
b)
eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;
2.
die in
§ 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
genannte Voraussetzung ist erfüllt;
3.
die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und
4.
für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach
§ 325 Absatz 1 bis 1b
offengelegt worden;
§ 264 Absatz 3 Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 264b
: Zur Anwendung vgl.
§ 46 Satz 2
KAGB,
§ 135 Abs. 2 Satz 2
KAGB u. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 264b HGB
von
§ 46 Satz 2 KAGB