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§ 264 Absatz 3 Satz 2 HGB
2
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind;
§ 326 Absatz 2
ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden.
§ 264 Absatz 3 Satz 3 HGB
3
Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach
§ 325 Absatz 1 bis 1b
offenlegt.
Verweis auf
§ 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 HGB
von
§ 264b Satz 1 Nummer 4 HGB