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§ 46 KAGB
§ 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
1
Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 5
erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des
§ 289
des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren
§ 135 Absatz 3 bis 11
nichts anderes ergibt.
2
§ 264 Absatz 1 Satz 4
Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und
§ 264b
des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 46
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 46 KAGB
von
§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KAGB