§ 320 Absatz 2 KAGB
(2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist bei der Anzeige
1.
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft drei Monate,
2.
einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, sechs Monate
beträgt.
§ 330 Absatz 4 KAGB
(4) 1Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen. 2§ 316 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist
1.
bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
a)
für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-AIF ist, zwei Monate,
b)
für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-AIF ist,
aa)
dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, drei Monate,
bb)
dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, vier Monate,
2.
bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
a)
für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-AIF ist, vier Monate,
b)
für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-AIF ist,
aa)
dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, fünf Monate,
bb)
dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, acht Monate
beträgt.