Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB
(3)
1
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
Verweis auf
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB
von
§ 330 Absatz 4 Satz 2 KAGB