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§ 20 Absatz 6 InstitutsVergV
(6)
1
In den Fällen des
§ 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und 2
hat das Institut auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit den Risikoträgern und Risikoträgerinnen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern und Ansprüche auf die Auszahlung variabler Vergütung zum Erlöschen zu bringen.
2
Dies gilt auf Basis einer periodengerechten Zuordnung des negativen Erfolgsbeitrags zu einem Bemessungszeitraum mindestens für einen Zeitraum, der mit der Auszahlung des nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 zurückbehaltenen Anteils der variablen Vergütung beginnt und zwei Jahre nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist für den zuletzt gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erdienten Vergütungsbestandteil endet.
Fußnote
(+++
§ 20
: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 28 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 20 Absatz 6 InstitutsVergV
von
§ 22 Absatz 2 Satz 3 InstitutsVergV