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§ 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 InstitutsVergV
1.
an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war oder
§ 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 InstitutsVergV
2.
relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maß verletzt hat.
Verweis auf
§ 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und 2 InstitutsVergV
von
§ 20 Absatz 6 Satz 1 InstitutsVergV