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§ 21 InstitutsVergV
§ 21 Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen
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Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß
§ 5 Absatz 5
und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den
§§ 20 und 22
mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.
Fußnote
(+++
§ 21
: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 28 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 21 InstitutsVergV
von
§ 21 Satz 2 InstitutsVergV