Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 364b Absatz 2 AO
(2)
1
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen.
2
§ 367 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
3
Bei Überschreitung der Frist gilt
§ 110
entsprechend.
Verweis auf
§ 364b Abs. 2 AO
von
§ 172 Absatz 1 Satz 3 AO